Satzung des Vereins „Förderverein der Freien Schule Gleichen“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freien Schule Gleichen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Reinhausen (Gleichen).
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.8. eines jeden Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Freien Schule Gleichen (FSG), derzeit in Trägerschaft des „Trägerverein Unabhängige Schule Göttingen e.V.“.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die oben genannten steuerbegünstigten Zwecke an den Träger der Freien Schule Gleichen.
(3) Der Satzungszweck wird zudem verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen im Sinne der genannten steuerbegünstigten Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen möchten.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet
– bei natürlichen Mitgliedern durch Tod
– bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Liquidation
– durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
– durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
– durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied bekannt zu geben ist. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, muss es innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber dem Vorstand Beschwerde gegen den Ausschluss einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann abschließend die nächste Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung ist hierfür nicht eigens einzuberufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder stimmen sich im Rahmen einer Geschäftsordnung über die Aufgabenverteilung untereinander ab.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann im Block erfolgen, sofern nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung dem widersprechen.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird der Verein nach den vorgenannten Bestimmungen von den verbleibenden Vorständen vertreten. Der Vorstand wählt binnen sechs Wochen ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die durch jedes Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder digital einberufen werden können. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Der Vorstand stimmt sich in seinen Beschlüssen zu Fördermaßnahmen i. S. d. Vereinszwecks mit dem Träger der Freien Schule Gleichen ab.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied des Vereins eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand in gleicher Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme eines Jahresberichtes des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen und nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen
f) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(5) Die Mitgliederversammlung findet nicht öffentlich statt. Über die Zulassung Dritter beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, darunter die Änderung des Zweckes des Vereins, sowie die Vereinsauflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn diese Anträge auf der ordnungsgemäß ergangenen Einberufung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung angekündigt wurden. Der Vorstand hat Anträge, die vor der Einberufung gestellt werden, als Gegenstand der Beschlussfassung aufzunehmen und mit der Einberufung anzukündigen. Im Übrigen müssen Anträge zur Tagesordnung fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden; über deren Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die verspätet eingereicht wurden, sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln; sie sind bei der Einberufung als Gegenstand der Beschlussfassung aufzunehmen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Die Ladungsfrist für eine Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, beträgt vier Wochen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Freien Schule Gleichen, derzeit den „Trägerverein Unabhängige Schule Göttingen e.V.“ (Vereinsregister-Nr. 200309) mit der Auflage, das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.10.2019 verabschiedet.
Reinhausen, 01.10.2019